Einspruch - dorf.vision

Der "Härtetest": EINSPRUCH gegen Strafverfügung: 350€, wegen "COVID19 Vergehen"


Wir erheben hiermit Einspruch gegen diesen Strafbescheid und verlangen die Aufhebung und die Einstellung des Strafverfahrens gegen uns.
Begründung
Der Strafbescheid wurde unter Zugrundelegung falscher Voraussetzungen, Fakten und Tatsachen erstellt und ist daher null und nichtig.
Die relevanten Fakten:
Die gegen uns angewendeten Bestimmungen gelten NUR FÜR DEN ÖFFENTLICHEN RAUM und für aktive Geschäfte, Firmen, Handelsbetriebe und dergleichen. Nichts davon ist im gegenständlichen Fall zutreffend:
1. Millis Bio Oase ist keine „Betriebsstätte", wir sind daher auch keine „Betreiber einer Betriebsstätte".
2. Wir betreiben kein „Geschäft", daher hatten wir auch keine „Kundenkontakte"
3. Die bei und angetroffenen Leute waren daher keine „KUNDEN", sondern „SELBSTVERSORGER" in einem rein privaten Umfeld.
4. In unseren Räumlichkeiten gibt es gar keinen „Kassa" und daher auch keinen „Kassenplatz". Die „Selbstversorger" handeln nach eigenem Belieben untereinander, direkt von Mensch zu Mensch.
5. Es gibt auch keinen „Thekenbereich des Geschäftes" der geschützt werden müsste.
6. Die Beanstandungen fanden in unseren PRIVATEN RÄUMLICHKEITEN statt.
7. Die Anwesenheit von Leuten in unseren privaten Räumen kann NICHT bloß als ein „Privates Treffen" angesehen werden, denn hier wurde - und wird auch weiterhin -  „GEMEINSCHAFTLICHE SELBSTVERSORGUNG" zur Befriedigung der elementarsten Lebensgrundlagen betrieben!
8. Die Amtshandlung des Polizisten war nicht korrekt, weil er uns keine Gelegenheit bot, die nun hier geltend gemachten FAKTEN wenigstens anzuhören und ordnungsgemäß zu protokollieren.


Anhand dieser Fakten ist klar, zum Zeitpunkt der  Amtshandlung fand IN UNSEREN PRIVATEN RÄUMLICHKEITEN nichts Anderes als aktive „SELBSTVERSORGUNG unter PRIVATPERSONEN" statt!
Wir sind eine kleine Gruppe von Menschen, die sich unabhängig von den „Supermärkten" SELBST VERSORGEN wollen - mit hochwertigen BIO-"LEBENSMITTELN"!


Auch WIR SELBST wollen uns mit diesen „Lebensmitteln" versorgen, das ist aber nur GEMEINSCHAFTLICH realisierbar. Deshalb stellen wir genau zu diesem Zweck auch zukünftig unsere Räumlichkeiten alle 14 Tage für etwa drei Stunden unserer SELBSTVERSORGER-GEMEINSCHAFT zur Verfügung. Das erfolgt in rein GEMEINNÜTZIGER Gesinnung vollkommen freiwillig und ohne Verrechnung von Kosten, aber unter der strikten Bedingung, dass wir als Eigentümer der Räumlichkeiten keinerlei wie immer gearteten Haftungen übernehmen.


Zur zweifelsfreien Klarstellung dass wegen der ausufernden CORONA-MASSNAHMEN in unseren Privaträumen bis auf weiteres kein „Bio-Bauernmarkt" mehr stattfindet und auch keine „Gewerblichen Tätigkeiten" welcher Art auch immer, haben wir diese Fakten allen Teilnehmenden SELBSTVERSORGERN persönlich erklärt und auch unter www.bio-oase.at öffentlich bekannt gemacht. Zur weiteren Klarstellung wurde auch der
„SELBSTVERSORGER AUSWEIS"
als Vorbedingung zur Nutzung unserer Privaträume eingeführt. Es wurden und werden von uns nur Leute mit solchen Ausweisen eingelassen. Nur beim Polizisten machten wir eine Ausnahme, weil wir auf eine korrekte Amtshandlung vertraut haben und weil wir ja nichts zu verbergen haben. Alle Anderen haben sich strikt an unsere Bedingungen zur Nutzung unseres Privatbereiches gehalten.
Allen Anwesenden war vollkommen klar, dass jede einzelne Person für alle Aktivitäten ganz allein SELBT VERANTWORTLICH ist.


Wir als Privatpersonen haben ja weder das Recht noch die Pflicht noch die Verantwortung, die strenge Einhaltung von staatlichen „Verordnungen" zu überwachen, zu überprüfen oder gegenüber freien Bürgern anzuordnen oder gar durchsetzen zu wollen!


Aus all diesen Gründen gehen wir davon aus, dass diese Strafverfügung ausser Kraft gesetzt wird.



Beschwerde
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, vom 13.4.2021, laut GZ: BHSO/ 6232100046972021


Begründung der Rechtswidrigkeit
Trotz schon erfolgter Beeinspruchung und trotz meiner Stellungnahme von 7. April 2021 wurden unter Anderem folgende KONKRETE FAKTEN im „SPRUCH" nicht beachtet oder falsch interpretiert und bewertet:
Es gibt am „Tatort" KEINE „Betriebsstätte" und KEIN „Geschäft" und daher auch KEINEN „Betreiber" und auch KEINE „Kunden" und damit auch KEINE „Kundenkontakte", KEINEN „Kassenbereich" und auch KEINEN „Thekenbereich".
Auch die Begründung des Straferkenntnisses enthält solche nicht zutreffende Feststellungen, die fälschlicherweise auf das Vorhandensein eines „Betriebes" beharren, obwohl dann im letzten Absatz sehr wohl erkannt wurde, dass der (wörtlich) „ - reguläre „Marktbetrieb" aufgrund des „Lockdown" erst jetzt eingestellt wurde".
Damit wird die Tatsache bestätigt, dass der früher einmal übliche „Marktbetrieb" zum „Tatzeitpunkt" nicht stattgefunden hat, weil er wegen „Lockdown" EINGESTELLT war.
Das noch Spuren eines frühen „Marktbetriebes" in den nach wie vor PRIVATEN RÄUMLICHKEITEN sichtbar sind, ist mit Sicherheit kein Straftatbestand, sondern allein durch die Hoffnung der Privateigentümer begründet, dass eines Tages wieder normale Verhältnisse einkehren werden.
Der wesentlichste Grund meiner Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis ist die PRINZIPIELLE ABKLÄRUNG der GRUNDSATZFRAGE, ob eine rein private, „gemeinschaftlich organisierte SELBSTVERSORGUNG" tatsächlich gesetzwidrig ist.
Aus diesen Gründen beantrage ich die Aufhebung dieses Straferkenntnises und die Einstellung des Strafverfahrens gegen mich - falls nötig - zukünftig auch in allen Instanzen bis hin zum Höchstgericht.